KFZ Steuer??

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noggler
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KFZ Steuer??

Beitrag von noggler »

Hi, wieviel zahlt ihr eigentlich in DE steuer für den GT??
Bei uns ist seit 2007 eine Steuerberechnung, die sich unteranderen durch die Abgasklasse und KW zusammensetzt....

750€ zahle ich jetzt für den GT :evil:
3Kg
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Beitrag von 3Kg »

Gen 2 Bj.2000 214,-Euro :-k
Tiberius
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Beitrag von Tiberius »

Gen1 Baujahr egal 430€ dank Euro 1 Schadstofffreiheit :-(

Frechheit eigentlich....
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grisu1209
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Beitrag von grisu1209 »

knapp 1230,- jährlich, da ich aus Ö bin.
ist von den KW abhängig.
Schadstoffklasse ist bei uns egal, solang das Fahrzeug einen Kat hat.

Christian
o-s-p
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Beitrag von o-s-p »

Gen. 1, 455€ Steuern jährlich bei fast 0 Schadstoffausstoß....

:-s
Elk
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Beitrag von Elk »

Wollte nur mal fragen, was die kfz steuer alles beinhaltet? in der Schweiz Zahlt mann Strasse, nummer und versicherung.
würde mich interesieren.

gruss elk
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Interceptor
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Beitrag von Interceptor »

In Deutschland sollte die Kfz-Steuer dafür verwendet werden um das Verkehrsnetzsystem aufrecht und instand zu halten. Tatsächlich fließt die Kfz-Steuer in den allgemeinen Bundeshaushalt ein und kann somit für alles verwendet werden.

Versicherung oder auch Kosten für das Kennzeichen sind in der Kfz-Steuer in Deutschland nicht enthalten und muss separat gezahlt werden.
3000 GT

Beitrag von 3000 GT »

Interceptor hat geschrieben:Kosten für das Kennzeichen
Servus,

man sollte aber anmerken, dass hier insbesondere die einmalige Anschaffungskosten nebst Stempel - TÜV und Zulassungsstelle - bezahlt werden müssen.

Wir zahlen gegenüber der Schweiz und Österreich auch keine PKW-Maut, dafür ist der Sprit deutlich teuerer (~ 2/3 Steueranteil)!

Gruß Thomas, der exakt 220,- EUR KFZ-Steuer im Jahr zahlt (in 2006 für Generation 2 + Euro 2)!
Elk
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Beitrag von Elk »

das bedeutet dass die Kfz steuer das selbe ist wie die Strassen Steuer in der schweiz. Vielen dank für die auskunft, jetzt kann ich mir ein Bild machen wie der unterschied zwischen Schweiz und Deutschland ist.
3000 GT

Beitrag von 3000 GT »

Elk hat geschrieben:... Vielen dank für die auskunft, jetzt kann ich mir ein Bild machen wie der unterschied zwischen Schweiz und Deutschland ist.
Servus,

jetzt wäre für mich natürlich auch interessant, wieviel man wofür in der Schweiz zahlt ... gilt auch für andere GT-Modelle, wenn es denn Unterschiede gibt.

Gruß Thomas
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Schumi GT
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Beitrag von Schumi GT »

Hallo Thomas,
ich habe für meinen GT 2 465,--€ Steuern bezahlt. Trotz Kalifornischer Abgasnorm, wurde hier beim Import nicht berücksichtigt.

Wieso zahlt Du nur die hälfte,????

Gruss Schumi GT
3000 GT

Beitrag von 3000 GT »

Servus Michael,

habe ein deutsches Modell mit EURO2 => 220,- EUR/Jahr (2972 ccm)

Hier kann man es nachrechnen http://www.kfz-steuer.de

Gruß Thomas
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Interceptor
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Beitrag von Interceptor »

Wer sich das mal antun will, hier mal der entsprechende § aus dem Kraftfahrzeugsteuergesetz (Deutschland)

Kraftfahrzeugsteuergesetz
§ 9 Steuersatz
(1) Die Jahressteuer beträgt für

1.Krafträder, die durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, für je 25 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon 1,84 Euro;

2. Personenkraftwagen mit Hubkolbenmotoren für je 100 Kubikzentimeter oder einen Teil davon, wenn sie durch Fremdzündungsmotoren angetrieben werden und durch Selbstzündungsmotoren angetrieben werden und

a)mindestens die verbindlichen Grenzwerte für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 500 kg nach Zeile A Fahrzeugklasse M der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung (ABl. EG Nr. L 76 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 98/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 350 S. 1) geändert worden ist, einhalten oder wenn die Kohlendioxidemissionen, ermittelt nach der Richtlinie 93/116/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABI. EG Nr. L 329 S. 39), 90 g/km nicht übersteigen
aa) bis zum 31. Dezember 2003 5,11 EUR 13,80 EUR
bb) ab dem 1. Januar 2004 6,75 EUR 15,44 EUR

b) als schadstoffarm anerkannt sind, der Richtlinie 70/220/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABI. EG Nr. L 76 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 94/12/EG (ABI. EG Nr. L 100 S. 42) entsprechen und die in der Richtlinie 94/12/EG unter Nummer 5.3.1.4 für die Fahrzeugklasse M genannten Schadstoffgrenzwerte einhalten
aa) bis zum 31. Dezember 2003 6,14 EUR 14,83 EUR
bb) ab dem 1. Januar 2004 7,36 EUR 16,05 EUR

c) als schadstoffarm oder bedingt schadstoffarm Stufe C anerkannt sind und für sie ein Verkehrsverbot bei erhöhten Ozonkonzentrationen nach § 40c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. April 1997 (BGBl. I S. 805), nicht gilt
aa) bis zum 31. Dezember 2000 6,75 EUR 18,97 EUR
bb) ab dem 1. Januar 2001 10,84 EUR 23,06 EUR
cc) ab dem 1. Januar 2005 15,13 EUR 27,35 EUR

d) nicht als schadstoffarm oder bedingt schadstoffarm anerkannt sind und für sie ein Verkehrsverbot bei erhöhten Ozonkonzentrationen nach § 40c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht gilt
aa) bis zum 31. Dezember 2000 11,04 EUR 23,26 EUR
bb) ab dem 1. Januar 2001 15,13 EUR 27,35 EUR
cc) ab dem 1. Januar 2005 21,07 EUR 33,29 EUR

e) als schadstoffarm oder bedingt schadstoffarm Stufe C anerkannt oder als bedingt schadstoffarm Stufe A anerkannt sind, soweit sie vor dem 1. Oktober 1986 erstmalig zum Verkehr zugelassen und vor dem 1. Januar 1988 als bedingt schadstoffarm Stufe A anerkannt wurden, und für sie ein Verkehrsverbot bei erhöhten Ozonkonzentrationen nach § 40a in Verbindung mit § 40c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt
aa) bis zum 31. Dezember 2000 16,97 EUR 29,19 EUR
bb) ab dem 1. Januar 2001 21,07 EUR 33,29 EUR
cc) ab dem 1. Januar 2005 25,36 EUR 37,58 EUR

f)nicht die Voraussetzungen für die Anwendung der Steuersätze nach den Buchstaben a bis e erfüllen,
aa) bis zum 31. Dezember 2000 21,27 EUR 33,49 EUR
bb) ab dem 1. Januar 2001 25,36 EUR 37,58 EUR;

3. andere Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht bis 3500 Kilogramm für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einen Teil davon,
von dem Gesamtgewicht
bis zu 2000 kg 11,25 EUR,
über 2000 kg bis zu 3000 kg 12,02 EUR,
über 3000 kg bis zu 3500 kg 12,78 EUR;


4. alle übrigen Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 Kilogramm für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einen Teil davon, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde

a) zur Schadstoffklasse S 2 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören,
von dem Gesamtgewicht

bis zu 2000 kg 6,42 EUR,
über 2000 kg bis zu 3000 kg 6,88 EUR,
über 3000 kg bis zu 4000 kg 7,31 EUR,
über 4000 kg bis zu 5000 kg 7,75 EUR,
über 5000 kg bis zu 6000 kg 8,18 EUR,
über 6000 kg bis zu 7000 kg 8,62 EUR,
über 7000 kg bis zu 8000 kg 9,36 EUR,
über 8000 kg bis zu 9000 kg 10,07 EUR,
über 9000 kg bis zu 10000 kg 10,97 EUR,
über 10000 kg bis zu 11000 kg 11,84 EUR,
über 11000 kg bis zu 12000 kg 13,01 EUR,
über 12000 kg bis zu 13000 kg 14,32 EUR,
über 13000 kg bis zu 14000 kg 15,77 EUR,
insgesamt jedoch nicht mehr als 664,68 EUR ,

b) zur Schadstoffklasse S 1 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören,
von dem Gesamtgewicht

bis zu 2000 kg 6,42 EUR,
über 2000 kg bis zu 3000 kg 6,88 EUR,
über 3000 kg bis zu 4000 kg 7,31 EUR,
über 4000 kg bis zu 5000 kg 7,75 EUR,
über 5000 kg bis zu 6000 kg 8,18 EUR,
über 6000 kg bis zu 7000 kg 8,62 EUR,
über 7000 kg bis zu 8000 kg 9,36 EUR,
über 8000 kg bis zu 9000 kg 10,07 EUR,
über 9000 kg bis zu 10000 kg 10,97 EUR,
über 10000 kg bis zu 11000 kg 11,84 EUR,
über 11000 kg bis zu 12000 kg 13,01 EUR,
über 12000 kg bis zu 13000 kg 14,32 EUR,
über 13000 kg 15,77 EUR,
über 14000 kg bis zu 15000 kg 26,00 EUR,
über 15000 kg 36,23 EUR,
insgesamt jedoch nicht mehr als1022,58 EUR,

c) zur Geräuschklasse G 1 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören,
von dem Gesamtgewicht

bis zu 2000 kg 9,64 EUR,
über 2000 kg bis zu 3000 kg 10,30 EUR,
über 3000 kg bis zu 4000 kg 10,97 EUR,
über 4000 kg bis zu 5000 kg 11,61 EUR,
über 5000 kg bis zu 6000 kg 12,27 EUR,
über 6000 kg bis zu 7000 kg 12,94 EUR,
über 7000 kg bis zu 8000 kg 14,03 EUR,
über 8000 kg bis zu 9000 kg 15,11 EUR,
über 9000 kg bis zu 10000 kg 16,44 EUR,
über 10000 kg bis zu 11000 kg 17,74 EUR,
über 11000 kg bis zu 12000 kg 19,51 EUR,
über 12000 kg bis zu 13000 kg 21,47 EUR,
über 13000 kg bis zu 14000 kg 23,67 EUR,
über 14000 kg bis zu 15000 kg 39,01 EUR,
über 15000 kg 54,30 EUR,
insgesamt jedoch nicht mehr als 1533,88 EUR

d) die Voraussetzungen nach Buchstabe a, b oder c nicht erfüllen,
von dem Gesamtgewicht

bis zu 2000 kg 11,25 EUR,
über 2000 kg bis zu 3000 kg 12,02 EUR,
über 3000 kg bis zu 4000 kg 12,78 EUR,
über 4000 kg bis zu 5000 kg 13,55 EUR,
über 5000 kg bis zu 6000 kg 14,32 EUR,
über 6000 kg bis zu 7000 kg 15,08 EUR,
über 7000 kg bis zu 8000 kg 16,36 EUR,
über 8000 kg bis zu 9000 kg 17,64 EUR,
über 9000 kg bis zu 10000 kg 19,17 EUR,
über 10000 kg bis zu 11000 kg 20,71 EUR,
über 11000 kg bis zu 12000 kg 22,75 EUR,
über 12000 kg bis zu 13000 kg 25,05 EUR,
über 13000 kg bis zu 14000 kg 27,61 EUR,
über 14000 kg bis zu 15000 kg 45,50 EUR,
über 15000 kg 63,40 EUR,
insgesamt jedoch nicht mehr als 1789,52 EUR;



5. Kraftfahrzeuganhänger für je 200 kg Gesamtgewicht oder einen Teil davon 7,46 EUR, jedoch nicht mehr als 894,76 EUR.
(2) Die Steuer ermäßigt sich um 50 vom Hundert des Betrags, der sich nach Absatz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 Buchstabe a ergibt, für Fahrzeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern gespeist werden (Elektrofahrzeuge).
(3) 1Für ausländische Fahrzeuge beträgt die Steuer, wenn sie tageweise entrichtet wird, für jeden ganz oder teilweise im Inland zugebrachten Kalendertag

1. bei Zwei- und Dreiradkraftfahrzeugen (ausgenommen Zugmaschinen)
sowie bei Personenkraftwagen 0,51 EUR
2. bei allen anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
a) nicht mehr als 7500 kg 1,53 EUR,
b) mehr als 7500 kg und nicht mehr als 15000 kg 4,60 EUR,
c) mehr als 15000 kg 6,14 EUR,
3. bei allen anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
a) nicht mehr als 7500 kg 1,02 EUR,
b) mehr als 7500 kg und
nicht mehr als 15000 kg 2,05 EUR,
c) mehr als 15000 kg 3,07 EUR,
2Für diese Fahrzeuge ist der Nachweis des zulässigen Gesamtgewichts, sofern sich dieses nicht aus dem Zulassungsschein ergibt, durch eine amtliche Bescheinigung zu erbringen. 3Die Bescheinigung muss die Identität und das zulässige Gesamtgewicht eindeutig nachweisen; sie ist in deutscher Sprache abzufassen.
(4) Für Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 beträgt die Jahressteuer,

1. wenn sie nur für Krafträder gelten 46,02 EUR,
2. im Übrigen 191,73 EUR,
(5) [1]Bei Berechnung der Steuer zählen angefangene Kalendertage als volle Tage. 2Der Tag, an dem die Steuerpflicht endet, wird nicht mitgerechnet, ausgenommen in den Fällen der tageweisen Entrichtung nach § 11 Abs. 3 und der Entrichtung für einen nach Tagen berechneten Zeitraum nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 sowie nach § 11 Abs. 4 Nr. 2, soweit die Mindestbesteuerung vorgeschrieben ist.

[1] § 9 geändert durch Steuer-Euroglättungsgesetz. Anzuwenden ab 01.01.2002.
Antworten