Kfz-Steuer: Falsche Schadstoffklasse in den Papieren?

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Interceptor
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Kfz-Steuer: Falsche Schadstoffklasse in den Papieren?

Beitrag von Interceptor »

Vorweg: Leider ist beim GT Gen. 1 keine Umschlüsselung möglich.

Quelle
[27.09.2007] - Tausende Fahrer alter Pkw zahlen zu viel Kfz-Steuer. Grund: Anfang der 90er Jahre wurde bei vielen Fahrzeugtypen die Schadstoffklasse Euro 1 in die Papiere eingetragen, obwohl die Motoren niedrigere Schadstoffgrenzen einhielten. Die gute Nachricht: Sie können sich rückwirkend Ihr Geld zurückholen.

Dabei geht es nicht um Kleinbeträge. Der Unterschied zwischen den Normen Euro1 und Euro2 beträgt bei einem Auto mit 1.000 Kubik aktuell rund 80 Euro. Wer seit mehr als zehn Jahren ein betroffenes Modell fährt, hat dem Fiskus also einige hundert Euro zu viel überwiesen.

Das Geld ist zum Glück nicht verloren. Lassen Sie sich nachträglich vom Hersteller die bessere Schadstoffklasse bescheinigen, können Sie sich die Kfz-Steuer zurückholen - und zwar ab dem Tag der Erstzulassung auf Ihren Namen. Darauf weist der Automobilclub Europa (ACE) hin.

Uns so gehen Sie vor:
  • Wenden Sie sich an Ihren Vertragshändler. Dieser kann prüfen, ob eine Steuerrückerstattung für Ihr Auto infrage kommt und eine entsprechende Bescheinigung beim Hersteller anfordern. Achtung: Einige Unternehmen verlangen dafür eine Bearbeitungsgebühr.
  • Legen Sie die Bescheinigung der Zulassungsstelle vor. Ihnen wird dann ein neuer Fahrzeugschein ausgestellt. Wichtig: Achten Sie darauf, dass die Änderung der Schadstoffklasse ab dem Tag der Erstzulassung eingetragen wird. Das Finanzamt erhält von der Zulassungsstelle automatisch eine Benachrichtigung und ändert Ihren Kfz-Steuerbescheid.
  • Prüfen Sie Ihren Kfz-Steuerbescheid. Ihnen steht eine Erstattung ab dem Tag der Erstzulassung auf Ihren Namen zu. Will das Finanzamt Ihnen nur für einen geringeren Zeitraum Ihr Geld zurückzahlen, legen Sie Einspruch ein. Der Fahrzeugschein ist für die Kfz-Steuer ein Grundlagenbescheid. Wird ein Grundlagenbescheid geändert, muss das Finanzamt auch den darauf basierenden Folgebescheid ändern. In diesem Punkt tritt keine Verjährung ein (§ 175 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 171 Abs. 10 AO).
Eine Übersicht über die betroffenen Fahrzeug-Modellebietet der ACE auf seiner Webseite.
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