Um ein gebrauchtes Fahrzeug für den Verkehr zuzulassen, müssen folgende Dokumente vorliegen:
• Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II)
• Ggf. EWG-Übereinstimmungs-Bescheinigung
• Versicherungs-Doppelkarte der Versicherung
Bei Saisonzulassung Versicherungs-Doppelkarte für Saisonkennzeichen
• Gültiger Personalausweis des zukünftigen Fahrzeughalters oder Reisepass (mit Meldebestätigung des Einwohnermeldeamtes).
Ggf. Vollmacht und Personalausweis oder Reisepass (mit Meldebestätigung des Einwohnermeldeamtes) der zu vertretenden Person sowie des Bevollmächtigten
• Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I)
• Bei abgemeldetem Fahrzeug: Abmelde- bzw. Stilllegungsbescheinigung
• Nachweis der gültigen Haupt- und Abgasuntersuchung
Um ein im Ausland erworbenes Gebrauchtfahrzeug für den Verkehr zuzulassen, müssen zusätzlich folgende Dokumente vorliegen:
• Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) und COC-Papiere / Datenbestätigung / TÜV Gutachten nach §21 StVZO
• Bescheinigung über die Abgasuntersuchung für AU - pflichtige Fahrzeuge
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Um ein im Ausland erworbenes Fahrzeug ohne Fahrzeugbrief/ohne Zulassungsbescheinigung Teil II für den Verkehr zuzulassen,
müssen zusätzlich folgende Dokumente vorliegen:
• Unbedenklichkeitsbescheinigung des Kraftfahrt-Bundesamtes
• Ausländische Fahrzeugpapiere bzw. Kaufvertrag bzw. Importbescheinigung, ggf. das von YiN oben gepostete „vehicle log book“ (V5C)
• Vollgutachten einer technischen Prüfstelle mit technischem Datenblatt gem. § 21 StVZO
bzw. COC-Papiere / Datenbestätigung des Herstellers
• Bescheinigung über die Abgasuntersuchung für AU-pflichtige Fahrzeuge
Ein stillgelegtes Fahrzeug muss ggf. auch zur Fahrgestellnummerkontrolle bei der Zulassungstelle vorgeführt werden.
Für Fahrten zur Prüfstelle (TÜV, Dekra u. Co) bzw. Zulassungsstelle:
§ 10 Absatz 4 der FZV:
Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Diese „vorläüfige Zulassung“ gilt üblicherweise für 5 Tage.
Wichtig ist, dass Autofahrer, die mit ungestempelten Kennzeichen fahren, den kürzesten und den direkten Weg für die jeweilige Strecke zur Behörde oder Werkstatt nehmen, denn alle Fahrten, die nicht der Zulassung des Fahrzeugs dienen, sind verboten. Was "direkt" in diesem Zusammenhang bedeutet wurde ebenfalls definiert: Die Fahrten dürfen nur durch den Bezirk der Zulassung und maximal einen anderen, angrenzenden Bezirk führen.
Ja, da wiehert der Amtsschimmel